Statuten der IGIP
Grundlage der Interessengemeinschaft Infektionsprävention in Pflegeheimen — Auszug der wichtigsten Bestimmungen.
Art. 1 — Name und Sitz
Unter dem Namen «Interessengemeinschaft Infektionsprävention in Pflegeheimen» (IGIP) besteht eine Interessengemeinschaft mit Sitz in der Nordwestschweiz.
Art. 2 — Zweck
Die IGIP bezweckt:
- die Förderung der Infektionsprävention in Nordwestschweizer Pflegeeinrichtungen;
- die Vernetzung aller relevanten Akteure;
- die Bereitstellung von Wissen, Leitlinien und Werkzeugen;
- die Organisation von Tagungen, Workshops und Arbeitsgruppen;
- die Vertretung gemeinsamer fachlicher Interessen gegenüber Behörden und Öffentlichkeit.
Art. 3 — Mitgliedschaft
Mitglied werden können natürliche und juristische Personen sowie Institutionen, die den Zweck der IGIP unterstützen. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmegesuche.
Art. 4 — Mitgliederkategorien
- Einzelmitglieder (Fachpersonen)
- Kollektivmitglieder (Institutionen, Heime)
- Sponsoren und Partner
- Ehrenmitglieder
Art. 5 — Organe
Organe der IGIP sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art. 6 — Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie genehmigt Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget, wählt Vorstand und Revisionsstelle und entscheidet über Statutenänderungen.
Art. 7 — Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, wird für zwei Jahre gewählt und führt die IGIP operativ. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist.
Art. 8 — Finanzen
Die Mittel der IGIP werden durch Mitgliederbeiträge, Sponsoring, Event-Erträge und Spenden aufgebracht. Für Verbindlichkeiten der IGIP haftet ausschliesslich das Vermögen der IGIP.
Art. 9 — Auflösung
Die Auflösung der IGIP erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Ein allfälliges Vermögen geht an eine Organisation mit ähnlichem Zweck über.
Die vollständige Fassung der Statuten kann bei info@igip.ch angefordert werden.
