Statuten der IGIP
Rechtliche Grundlage der Interessengemeinschaft Infektionsprävention in Pflegeheimen — Auszug der wichtigsten Bestimmungen.
Art. 1 — Name und Sitz
Unter dem Namen «Interessengemeinschaft Infektionsprävention in Pflegeheimen» (IGIP) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Schweiz.
Art. 2 — Zweck
Der Verein bezweckt:
- die Förderung der Infektionsprävention in Schweizer Pflegeeinrichtungen;
- die Vernetzung aller relevanten Akteure;
- die Bereitstellung von Wissen, Leitlinien und Werkzeugen;
- die Organisation von Tagungen, Workshops und Arbeitsgruppen;
- die Vertretung gemeinsamer fachlicher Interessen gegenüber Behörden und Öffentlichkeit.
Art. 3 — Mitgliedschaft
Mitglied werden können natürliche und juristische Personen sowie Institutionen, die den Vereinszweck unterstützen. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmegesuche.
Art. 4 — Mitgliederkategorien
- Einzelmitglieder (Fachpersonen)
- Kollektivmitglieder (Institutionen, Heime)
- Sponsoren und Partner
- Ehrenmitglieder
Art. 5 — Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art. 6 — Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie genehmigt Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget, wählt Vorstand und Revisionsstelle und entscheidet über Statutenänderungen.
Art. 7 — Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, wird für zwei Jahre gewählt und führt den Verein operativ. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist.
Art. 8 — Finanzen
Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge, Sponsoring, Event-Erträge und Spenden aufgebracht. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 9 — Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Ein allfälliges Vermögen geht an eine Organisation mit ähnlichem Zweck über.
Die vollständige Fassung der Statuten kann bei info@igip.ch angefordert werden.