Diese Website befindet sich im Aufbau. Die Interessengemeinschaft Infektionsprävention in Pflegeheimen (IGIP) ist im Aufbau — sämtliche Angaben, Inhalte, Zahlen und Beispiele auf dieser Website gelten als fiktive Beispiele und dienen ausschliesslich der Veranschaulichung der geplanten Plattform.

Statuten

Statuten der IGIP

Grundlage der Interessen­gemeinschaft Infektionsprävention in Pflegeheimen — Auszug der wichtigsten Bestimmungen.

Art. 1 — Name und Sitz

Unter dem Namen «Interessen­gemeinschaft Infektionsprävention in Pflegeheimen» (IGIP) besteht eine Interessen­gemeinschaft mit Sitz in der Nordwestschweiz.

Art. 2 — Zweck

Die IGIP bezweckt:

  • die Förderung der Infektionsprävention in Nordwestschweizer Pflegeeinrichtungen;
  • die Vernetzung aller relevanten Akteure;
  • die Bereitstellung von Wissen, Leitlinien und Werkzeugen;
  • die Organisation von Tagungen, Workshops und Arbeitsgruppen;
  • die Vertretung gemeinsamer fachlicher Interessen gegenüber Behörden und Öffentlichkeit.

Art. 3 — Mitgliedschaft

Mitglied werden können natürliche und juristische Personen sowie Institutionen, die den Zweck der IGIP unterstützen. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmegesuche.

Art. 4 — Mitgliederkategorien

  • Einzelmitglieder (Fachpersonen)
  • Kollektivmitglieder (Institutionen, Heime)
  • Sponsoren und Partner
  • Ehrenmitglieder

Art. 5 — Organe

Organe der IGIP sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Art. 6 — Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie genehmigt Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget, wählt Vorstand und Revisionsstelle und entscheidet über Statutenänderungen.

Art. 7 — Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, wird für zwei Jahre gewählt und führt die IGIP operativ. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist.

Art. 8 — Finanzen

Die Mittel der IGIP werden durch Mitgliederbeiträge, Sponsoring, Event-Erträge und Spenden aufgebracht. Für Verbindlichkeiten der IGIP haftet ausschliesslich das Vermögen der IGIP.

Art. 9 — Auflösung

Die Auflösung der IGIP erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Ein allfälliges Vermögen geht an eine Organisation mit ähnlichem Zweck über.

Die vollständige Fassung der Statuten kann bei info@igip.ch angefordert werden.